Sonderurlaub/Freistellung/Erstattung
Zur Förderung des Ehrenamts gibt es in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit, Sonderurlaub für Ehrenamtliche in der Zeit einer Gruppenleitung zu beantragen.
Das Land Rheinland-Pfalz stärkt das Ehrenamt in der Jugendarbeit nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift "Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit" (VV-Ehrenamt).
Die Richtlinien mit den notwendigen Infos und den entsprechenden Antrag finden Sie beim Klick auf die nachfolgenden Links. Bei Fragen dazu stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung!
Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 5. Oktober 2001
Freistellungsregelungen für ehrenamtlich Aktive in Rheinland-Pfalz hier klicken!
"Antrag auf Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall"
Erweitertes Führungszeugnis
Mit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes am 01. Januar 2012 haben sich einige Regelungen in der Kinder- und Jugendarbeit geändert.
Eine die uns in der kirchlichen Jugendarbeit ganz direkt betrifft ist die Verpflichtung für Ehrenamtliche zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. Hier weitere Infos:
Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche nach dem Bundeskinderschutzgesetz
Beim Bundesamt für Justiz finden sich alle amtlichen Infos rund um das Führungszeugnis
Weitere Infos rund ums Ehrenamt
Jugend im Bistum Trier
Weitere Infos zum Bundeskinderschutzgesetz
- Für die Jugend(verbands)arbeit sind vor allem die Regelungen zum "Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe" von Bedeutung!
- Die genauen Inhalte des Bundeskinderschutzgesetzes sind auf der Homepages des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend zu finden
Rahmenvereinbarung mit dem Landesjugendamt Rheinland-Pfalz
Das Bistum Trier ist mit Unterschrift durch das kath. Büro im Januar 2014 der Rahmenvereinbarung Rheinland Pfalz beigetreten. Das bedeutet, dass die Vereinbarung zur Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse seit diesem Zeitpunkt für alle Einrichtungen die juristisch zum Bischöflichen Generalvikariat Trier gehören in Kraft getreten ist. Die Rahmenvereinbarung beschreibt, wer unter welchen Umständen verpflichtet ist ein erweitertes Führungszeugnise vorzulegen.
Download: Rahmenvereinbarung Rheinland-Pfalz (durch das kath. Büro unterzeichnet)
Wer es ganz genau wissen will, kann sich die Prozessübersicht zur Umsetzung des Ausschlusses vorbestrafter Personen nach SGB VIII, §72a anschauen. Sie gibt einen guten Überblick über den Ablauf der Verantwortlichkeiten des Gesetzes.
Download: Prozessübersicht zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes
WICHTIG!
Rechtlich selbständige Gruppen, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sind nicht über das Bistum Trier der Rahmenvereinbarung beigetreten! Sie schließen diese Vereinbarung selbst mit dem örtlichen Jugendamt. Erst, wenn eine solche Vereinbarung geschlossen ist, tritt die Verpflichtung zur Vorlage der Zeugnisse in Kraft!
Wir empfehlen dennoch, auch ohne abgeschlossene Vereinbarung, die Vorlage der Führungszeugnisse über das Verfahren des kirchlichen Notars umzusetzen. Wir setzen damit ein positives Signal zur Qualität der Kinder- und Jugendarbeit vor Ort!
Fort- und Weiterbildungen
für Ehrenamtliche und Interessierte
Hier gelangen Sie zu den Angeboten